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Dokument-ID: 570371
8.1.10 Baubeginn und Fertigstellungsanzeige, Planabweichungen
Der Zeitpunkt, an dem mit der tatsächlichen Bauführung begonnen werden darf, wird als Baubeginn bezeichnet, und hängt im regulären Bewilligungsverfahren von der Rechtskraft des Bewilligungsbescheids ab. Danach darf mit der Bauführung begonnen werden, wenn die Baubewilligung gegenüber dem Bauwerber und allen mitbeteiligten Parteien rechtskräftig ist. Ein nach der WBO erlassener Bescheid ist dann rechtskräftig, wenn