4.1 Übergang der Betriebsanlagengenehmigung auf einen Erwerber (Inhaberwechsel)
Gem § 80 Abs 5 GewO wird durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage die Wirksamkeit einer rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigung nicht berührt. Die so genannte dingliche Wirkung des Genehmigungsbescheides stellt eine große Erleichterung im Wirtschaftsleben dar. Wenn zB ein Gewerbetreibender ein Lokal bezieht, für das bereits eine Genehmigung erteilt wurde, ist unter Umständen nicht einmal eine Änderung der Genehmigung erforderlich. Der neue Inhaber darf von der erteilten Betriebsanlagengenehmigung Gebrauch machen, er muss aber selbstverständlich auch alle im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen einhalten bzw erfüllen.