Neu
Dokument-ID: 624897
4.1.3 Berücksichtigung der Interessen von Nachbarn, Kunden und Mitarbeitern
Ziel des Anlagenrechts ist es, die Interessen des Anlagenbetreibers und die der Nachbarn gegeneinander abzuwägen und so einen Rahmen zu schaffen, in welchem Anlagenbetreiber und Nachbarn koexistieren können. Aus diesem Grund, kommt den Nachbarn im „ordentlichen“ Verfahren Parteistellung zu, was ihnen umfangreiche Rechte einräumt. Das stellt für Anlagenbetreiber eine Hürde dar, die es zu überwinden gilt.