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Dokument-ID: 974493
6.7.7 Beendigung von Wasserbenutzungsrechten
Wasserbenutzungsrechte erlöschen,
- wenn der Berechtigte darauf verzichtet und dies der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebracht wird,
- wenn eine andere Anlage bewilligt wird, die mit dem Wasserbenutzungsrecht in offensichtlichem Widerspruch steht und der Wasserbenutzungsberechtigte dies nicht im Bewilligungsverfahren für diese Anlage eingewendet hat,
- bei befristeten Wasserbenutzungsrechten durch Ablauf der Frist,
- bei höchstpersönlichen Wasserbenutzungsrechten durch Tod des Berechtigten,
- wenn die Wasserrechtsbehörde die Benutzungsrechte dauernd einschränkt bzw die Wasserbenutzung dauerhaft untersagt, weil sich nach Erteilung der Bewilligung herausstellt, dass die zu schützenden öffentlichen Interessen doch nicht ausreichend gewahrt sind,
- wenn vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten werden,
- wenn der Bau oder die Fertigstellung der bewilligten Anlagen nicht innerhalb der im Bewilligungsbescheid bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist begonnen wird,
- wenn der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage über längere Zeit eingestellt wird,
- durch Enteignung der Anlage zugunsten einer anderen Anlage,
- durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen,
- durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.