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Peter Gratzl | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4 Zivilrecht

Im Zivilrecht ist das Haftungsregime im Wesentlichen das Schadenersatzrecht. Das ABGB sagt in § 1295, dass jedermann berechtigt ist, vom Schädiger den Ersatz jenes Schadens zu verlangen, den ihm dieser rechtswidrig und schuldhaft zugefügt hat.

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