3.7.7 Beginn und Ende der Verantwortlichkeit
Die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften beginnt grundsätzlich bereits mit der Erstattung der Anzeige gem § 39 Abs 4 GewO. Eine Ausnahme besteht jedoch für konzessionierte, also alle in § 95 GewO angeführten Gewerbe. In Bezug auf diese ist der Zeitpunkt, in dem die Bestellung durch die Behörde genehmigt wurde, maßgeblich. Bis zur rechtskräftigen Erteilung dieser Genehmigung ist § 9 VStG zufolge die zur Vertretung nach außen befugte Person verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.