3.1.5 Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen und verpflichtende Vorschreibungen im Genehmigungsbescheid
Vorschreibung von Maßnahmen
§ 77a Abs 1 GewO legt fest, dass die oben beschriebenen Maßnahmen betreffend die vom Betreiber durchzuführenden Vorkehrungen zur Vermeidung von Umweltverschmutzungen, zur Verhütung von Unfällen und zur Außerbetriebnahme bzw Stilllegung im Genehmigungsbescheid für die Anlage „sicherzustellen“ sind. Hierbei handelt es sich um zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen, die über die für normale Anlagenverfahren geltenden Bestimmungen des § 77 hinausgehen und die Genehmigungsbehörde verpflichten, entsprechende Anordnungen über den Kreis der nach § 77 zu schützenden Interessen hinaus zu treffen und soweit erforderlich als Auflagen vorzuschreiben. Können diese Genehmigungsvoraussetzungen auch durch Auflagen nicht erfüllt werden, kann die Genehmigung nicht erteilt werden.