3.1.1 Grundsätzliche Anforderungen an das Genehmigungsverfahren
Die Gewerbeordnung sieht in ihrem Anwendungsbereich umfangreiche Regelungen für die Genehmigung von Betriebsanlagen vor. Neben jenen Bestimmungen, die die grundlegenden Voraussetzungen für die Anlagengenehmigung festlegen, und die daher zunächst auf alle Betriebsanlagen anzuwenden sind (dh auch auf „Normalanlagen“ und Bagatellanlagen), bestehen in vielfacher Weise zusätzliche Bestimmungen für spezielle Anlagentypen, die aufgrund ihrer Emissionen in besonderem Maße zur Umweltverschmutzung beitragen können und für die, bedingt durch unionsrechtliche Vorgaben, Sonderbestimmungen in die GewO aufzunehmen waren. Dies erstreckt sich von der Bestimmung, dass auf derartige Anlagen das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht angewendet werden darf, über zusätzliche materiell-rechtliche, inhaltliche Regelungen bis zu eigens geschaffenen Verfahrensverpflichtungen.