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Neu Dokument-ID: 380805

Bernhard Albert - Peter Gratzl | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.8.10 Vereinfachte Strafverfahren und die daraus entstehenden Konsequenzen

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Behörde auch Strafen verhängen, ohne vorher den Sachverhalt genau überprüft zu haben.

Der Idealtypus des Strafverfahrens ist dann gegeben, wenn die Behörde den Sachverhalt genau erhebt, Zeugen einvernimmt, den Beschuldigten zu den Vorwürfen anhört und dann einen richtigen Strafbescheid erlässt. Dieses aufwendige Verfahren ist aber dann nicht nötig, wenn sogar der Beschuldigte von seiner Schuld überzeugt ist.

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