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Neu Dokument-ID: 570368

Maximilian Hautzenberg - Mathias Kopf | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1.9 Anzeigeverfahren

Bauanzeigen sind für anzeigepflichtige Vorhaben gem § 62 WBO unter Anschluss der Baupläne in zweifacher Ausfertigung bei der Behörde einzubringen. Die Baupläne müssen vom Planverfasser unterfertigt sein. Einer Bauanzeige gem § 62 Abs 1 Z 4 WBO – alle sonstigen Änderungen und Instandsetzungen von Bauwerken, die keine wesentliche Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen oder die Schaffung von Stellplätzen betreffen und auch nicht zu deren tatsächlicher Schaffung aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung führen – ist außerdem eine statische Vorbemessung oder ein Gutachten anzuschließen, dass es sich um ein geringfügiges Bauvorhaben mit technisch einfacher Tragkonstruktion handelt, bei dem aus statischen Belangen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das Eigentum zu besorgen ist. Diese Unterlagen sind von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu erstellen. Bei Loggienverglasungen und dem Austausch von Fenstern und Fenstertüren in Schutzzonen und bei Gebäuden, die vor dem 01.01.1945 errichtet wurden, die mehr als 25 vH der Oberfläche der Gebäudehülle betreffen, sind zudem ein Energieausweis und ein Nachweis über die Berücksichtigung hocheffizienter alternativer Systeme iSd § 118 Abs 3 und 3a WBO einzuholen und der Behörde in elektronischer Form zu übermitteln. In Gebieten für geförderten Wohnbau ist der Bauanzeige bei der Schaffung von Wohnungen und Wohneinheiten in Heimen schließlich der Nachweis gem § 6 Abs 6a erster Satz WBO anzuschließen.

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