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Neu Dokument-ID: 974514

Claudia Reithmayer-Ebner | Muster | Checkliste

6.7.17 Wasserrechtliches Verfahren – zuständige Behörde

Wasserrechtsbehörde ist

  • grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde,
  • in manchen Fällen der Landeshauptmann, insbesondere für
    • Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung,
    • Wasserversorgungsanlagen ausgenommen Bewässerungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min oder aus anderen Gewässern 1.000 l/min übersteigt, sowie
    • Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15.000 Einwohnern;
    • die Einleitung von Abwässern aus Siedlungsgebieten einschließlich der durch die Kanalisation miterfassten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, wenn der Bemessungswert der zugehörigen Abwasserreinigungsanlage größer ist als 20.000 EW60
  • außer es ist sogar der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zuständig, insbesondere für
    • Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte der Donau,
    • Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 30 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 5 Millionen Kubikmeter zurückgehalten wird, einschließlich der mit diesen zusammenhängenden Wasserbenutzungen,
    • Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten,
    • Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebietes von mehr als 1,000.000 Einwohnern, jedoch ausschließlich der Verteilungsanlagen.

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