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Neu Dokument-ID: 914031

Peter Gratzl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.1 Rechtliche Anforderungen

Bestimmte geringfügige Änderungen unterliegen nicht sofort einem Genehmigungsverfahren, sondern können in einem kürzeren Verfahren abgehandelt werden. Bei diesen im Gesetz explizit angeführten Änderungen hat der Betriebsinhaber die Änderungen anzuzeigen und die Behörde hat diese Anzeige binnen zwei Monaten mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid ist dann Teil des ursprünglichen Genehmigungsbescheides.

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