11.1.3 EMAS-Registrierung
Der für Umwelt zuständige Bundesminister (nunmehr BMK) ist gem § 15 UMG die zuständige Stelle für die Eintragung einer Organisation in das nach dieser Bestimmung zu führende EMAS-Register. Der Antrag auf Eintragung ist gem § 16 Abs 1 UMG am Weg über das Umweltbundesamt (Umweltbundesamt GmbH) einzubringen. Das UBA hat nach dieser Bestimmung die Eintragungsvoraussetzungen innerhalb von 12 Wochen nach Eingang des Antrages zu prüfen und der Zulassungsstelle das Ergebnis der Prüfung und der Zulassungsstelle einen Eintragungsvorschlag vorzulegen. Die Eintragung hat hierauf innerhalb einer Woche zu erfolgen, wenn