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Dokument-ID: 1117512
11.1.4 Registrierung gleichwertiger UMS
Für Organisationen, die ein der EMAS-Verordnung als gleichwertig anerkanntes UMS einrichten bzw eingerichtet haben, ist auf Grundlage des § 15 Abs 5 UMG ein weiteres nationales Register mit der UMG-Register-Verordnung, BGBl II 152/2012 idF BGBl II 2021/417, erlassen worden. Mit der Verordnung werden Zertifizierungen von Betrieben nach den nachfolgend bezeichneten Systemen konkret als den EMAS-Vorgaben adäquat angeführt: