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Dokument-ID: 974416
6.4.8 Schutz der Wasserversorgung
Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen (Brunnen, Leitungen etc) gegen Verunreinigung oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit hat die Wasserrechtsbehörde bestimmte Schutzmaßnahmen zu ergreifen.