1.1.4 Interne Organisation zur Durchführung der § 82b-Überprüfung
Da die GewO mit der Verpflichtung zur Vornahme der § 82b-Überprüfung den Anlageninhaber als Normadressaten ausweist, steht es diesem frei, dieser Verpflichtung auch dadurch nachzukommen, die erforderlichen Prüfungen selbst durchzuführen oder – wie dies durchwegs der Fall sein wird – mit fachkundigem Personal aus den Reihen der Belegschaft des Betriebes vorzunehmen, sofern er die Entscheidung getroffen hat, die Überprüfung nicht durch Beauftragung externer Prüfeinrichtungen oder -institutionen nach außen zu vergeben. Der Entscheidung sollte jedoch auch zugrunde gelegt werden, welcher Zeitaufwand mit der Durchführung der Prüfung verbunden ist und dieser damit die „Blockierung“ von internen Arbeitskräften hervorruft. Dem ist allerdings gegenüberzustellen, in welchem Ausmaß Betriebspersonal gleichermaßen involviert ist, wenn die Überprüfung extern vergeben wird. Der Vorteil einer internen Abwicklung ist dem gegenüber darin zu sehen, dass sich Betriebsangehörige durch die ständige Befassung mit Betriebsabläufen in ihrem Tätigkeitsbereich ein erhebliches Wissen und „Know-how“ angeeignet haben (insbesondere Beschäftigte, die sich schon über längere Zeit im Personalstand befinden), was der Vornahme von Prüfungen in ihrem betrieblichen Aufgabenbereich zugutekommt.