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Dokument-ID: 570240
8.1.2 Bewilligungsbedürftige Bauvorhaben
§ 60 WBO regelt – vorbehaltlich solcher Vorhaben, die anzeigepflichtig oder bewilligungsfrei sind – jene Arten von Bauvorhaben, die der Bewilligungspflicht der Behörde unterliegen.