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Dokument-ID: 974369
6.2.3 Benutzung des Grundwassers
Der Grundeigentümer ist zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf berechtigt.
Hinweis:
Dem notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf dient etwa der Wasserbedarf eines auf dem Grundstück befindlichen Wohnhauses und Gasthauses. Nicht dem notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf dient hingegen die Versorgung des Nachbargrundes.