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Neu Dokument-ID: 974369

Claudia Reithmayer-Ebner | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2.3 Benutzung des Grundwassers

Der Grundeigentümer ist zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf berechtigt.

Hinweis:

Dem notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf dient etwa der Wasserbedarf eines auf dem Grundstück befindlichen Wohnhauses und Gasthauses. Nicht dem notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf dient hingegen die Versorgung des Nachbargrundes.

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