3.7.5 Wirksames Kontrollsystem
Alleine der Umstand, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer für sich nicht den gesamten Betrieb zu überwachen imstande ist, vermag ihn für Übertretungen der Verwaltungsvorschriften noch nicht zu entschuldigen. Vielmehr hat er, um sicherzustellen, dass der Gewerbebetrieb in Einklang mit den entsprechenden Verwaltungsvorschriften geführt wird, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten. Damit ist es zwar nicht erforderlich, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer jede einzelne Handlung im Betrieb persönlich kontrolliert, die Überwachung muss aber jederzeit sichergestellt sein. Maßgeblich für die Eignung des installierten Kontrollsystems ist dabei nicht die subjektive Meinung des gewerberechtlichen Geschäftsführers oder der in das Kontrollsystem eingebundenen Personen, sondern allein ein objektiver Maßstab. In einem etwaigen Verwaltungsstrafverfahren ist die Funktion des Kontrollsystems der Verwaltungsbehörde konkret darzulegen, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden.