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Dokument-ID: 1117516
11.1.8 Verwaltungsvereinfachungen für Organisationen
Als Anreiz zur Einrichtung eines UMS legt das UMG in den §§ 21 bis 27 verschiedene Verwaltungsvereinfachungen fest, soweit sie ausschließlich bundesgesetzliche Regelungen betreffen. Voraussetzung ist, dass die die Anlage betreibende Organisation bereits im EMAS-Register (bzw in den auf Grundlage der UMG-Register-V geführten Registern über gleichwertige Systeme) eingetragen ist.