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Dokument-ID: 974388
6.3.5 Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes
Wasserbenutzungsrechte können auch wieder erlöschen.
Sie erlöschen
- wenn der Berechtigte darauf verzichtet und dies der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebracht wird,
- wenn eine andere Anlage bewilligt wird, die mit dem Wasserbenutzungsrecht in offensichtlichem Widerspruch steht und der Wasserbenutzungsberechtigte dies nicht im Bewilligungsverfahren für diese Anlage eingewendet hat,
- bei befristeten Wasserbenutzungsrechten durch Ablauf der Frist,
- bei höchstpersönlichen Wasserbenutzungsrechten durch Tod des Berechtigten,
- wenn die Wasserrechtsbehörde die Benutzungsrechte dauernd einschränkt bzw die Wasserbenutzung dauerhaft untersagt, weil sich nach Erteilung der Bewilligung herausstellt, dass die zu schützenden öffentlichen Interessen doch nicht ausreichend gewahrt sind,
- wenn vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten werden,
- wenn der Bau oder die Fertigstellung der bewilligten Anlagen nicht innerhalb der im Bewilligungsbescheid bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist begonnen wird,
- wenn der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage über längere Zeit eingestellt wird,
- durch Enteignung der Anlage zugunsten einer anderen (neu entstehenden) Anlage,
- durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen (sofern der Bewilligungsinhaber die zerstörten Anlagenteile nicht innerhalb von drei Jahren ersetzt; die Zerstörung unwesentlicher, also nicht für die Wasserbenutzung rechtlich oder faktisch erforderlicher Anlagenteile löst diese Rechtsfolge nicht aus),
- durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht an einen bestimmten Zweck gebunden wurde (diese Bindung muss nicht ausdrücklich erfolgen, es ist ausreichend, dass erkennbar ist, dass die Wasserbenutzung für einen bestimmten Zweck erteilt wurde; eine solche Zweckänderung wäre bewilligungspflichtig).