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Dokument-ID: 974373
6.3.1 Bewilligungspflicht
Einer Bewilligung nach § 9 WRG bedarf also eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Gewässer und die Errichtung entsprechender Anlagen zur Benutzung der Gewässer (Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen, nicht aber Bootsanlegeplätze und Schiffsanlegestellen).