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Neu Dokument-ID: 974373

Claudia Reithmayer-Ebner | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.3.1 Bewilligungspflicht

Einer Bewilligung nach § 9 WRG bedarf also eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Gewässer und die Errichtung entsprechender Anlagen zur Benutzung der Gewässer (Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen, nicht aber Bootsanlegeplätze und Schiffsanlegestellen).

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