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Dokument-ID: 483546
5.4.4 IPPC-Anlage – Vorliegen einer anzeigepflichtigen Änderung
Änderungen von IPPC-Betriebsanlagen sind nur anzeigepflichtig, wenn es sich nicht um wesentliche Änderungen handelt:
- Anzeigepflichtige Änderungen stellen „Änderungen des Betriebs“ dar.
- Eine Änderung des Betriebs liegt vor,
- wenn die Beschaffenheit oder Funktionsweise der Anlage geändert wird
- wenn eine Erweiterung der Betriebsanlage stattfindet, soweit es sich nicht um eine wesentliche Änderung handelt
- wenn die Änderung ausschließlich Auswirkungen auf die Umwelt hat, nicht aber auf den Menschen
- Auch Anpassungen durch die dem Betreiber obliegende Revisionspflicht können Änderungen des Betriebs darstellen.