1.1.6 Überblick gewerberechtliche und weitere betriebsanlagenrelevante Vorschriften
Hinweis:
Die Auswahl der Vorschriften in diesem Kapitel ist aufgrund der Relevanz für die Prüfung nach § 82b GewO vorgenommen worden, weshalb zum einen nur „gewerberechtliche“ Vorschriften angeführt sind, also solche, die aufgrund der Gewerbeordnung erlassen worden sind und zum anderen Vorschriften, die im Einzelfall je nach Art der Betriebsanlage durchaus von Relevanz sein können, da sie zB großteils Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz sind oder sich an keinen ausdrücklichen „Normadressaten“ richten. Die wichtigsten Inhalte der gewerberechtlichen Vorschriften sollen hierzu einen kurz gefassten Überblick bieten; eine Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Regelwerk ist jedoch jedenfalls erforderlich. Die im Anschluss angeführten „sonstigen Vorschriften“ sollen daher vermitteln, dass im Zuge der § 82b-Überprüfung, die sich nach dem Wortlaut dieses Paragrafen streng genommen neben den Bescheidauflagen auf die „sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften“ zu erstrecken hat, durchaus auch in umfassender Weise weitere für die Betriebsanlage relevante Bestimmungen, soweit sie im Einzelfall anzuwenden sind, einer Prüfung auf Einhaltung unterzogen werden sollten.
Hinweis:
Im Folgenden werden nur die Gesetzblattnummern der jeweiligen Stammfassung angeführt, da die Regelwerke immer in der geltenden Fassung zum Zeitpunkt der Prüfung anzuwenden sind, soweit im Rahmen von Übergangsbestimmungen nicht noch Anpassungsfristen bestehen. Es ist daher erforderlich im Rahmen des innerbetrieblichen Managements in Bezug auf die Vornahme der § 82b-Überprüfung die den Betrieb betreffenden Rechtsmaterien auf aktuellem Stand zu halten.
Die Aufgabe, die gewerberechtlichen Vorschriften zu finden und den Betrieb daran zu messen, kann herausfordernd sein. Daher soll folgender Überblick es erleichtern, welche Regelwerke hier umfasst sein können. Die Auswahl erfolgte aufgrund der praktischen Erfahrung der anlagenrechtlichen Praxis und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Deshalb sind insbesondere auch Vorschriften über die Befähigungen in Zusammenhang mit Gewerbeberechtigungen nicht angeführt.