1 Die § 82b-Überprüfung – Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes einer Betriebsanlage
Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 sieht im § 82b vor, dass der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage seine Anlage in regelmäßig wiederkehrenden Abständen daraufhin zu prüfen hat, ob sie den gesetzlichen Anforderungen und – nach dem Wortlaut des Gesetzestextes – „den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften“ sowie den mit dem Genehmigungsbescheid erteilten spezifischen Auflagen entspricht. Diese auch kurz als „82b-Überprüfung“ bezeichnete Verpflichtung richtet sich grundsätzlich an den Inhaber selbst, der Wortlaut der Gesetzbestimmung lässt jedoch mit der Formulierung „oder prüfen zu lassen“ als Alternative die Beauftragung von qualifizierten fachkundigen Personen zu, diese Aufgabe auszulagern. Dies wohl auch mit Rücksicht darauf, dass der Inhaber der Betriebsanlage oftmals selbst nicht in der Lage ist oder auch nicht das entsprechend qualifizierte Betriebspersonal zur Verfügung hat, die technischen Belange der Überprüfung abzudecken.