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Dokument-ID: 783023
5.1 Strafvermeidung im Vorfeld
Kenntnis
Der einfachste Weg, (Verwaltungs-)Strafen zu vermeiden, ist zu wissen, was erlaubt bzw gefordert ist und was verboten ist. Wer in Kenntnis der Rechtswidrigkeit dennoch handelt, handelt vorsätzlich – willentlich und wissentlich. Wer von der Rechtswidrigkeit einer Handlung hätte wissen müssen oder können, handelt fahrlässig. Die Konsequenzen einer Verwaltungsübertretung und der Nutzen einer solchen kann nur dann realistisch abgewogen werden, wenn man die Vorschriften kennt.