3.7.6 Bestrafung
Der gewerberechtliche Geschäftsführer sieht sich bei Übertretung gewerberechtlicher Vorschriften gem § 370 Abs 1 GewO einerseits mit Geldstrafen konfrontiert. Andererseits kann über ihn aber auch die Strafe des Verfalls verhängt werden. Bei bestimmten „schwerwiegenden“ Verwaltungsübertretungen kann die Behörde ferner die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers widerrufen, zumal dann die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist.