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Neu Dokument-ID: 914036

Peter Gratzl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4 Genehmigungsfreie Änderung

Hinweis:

§ 81 Abs 2: „Eine Genehmigungspflicht nach Abs 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:

1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 79c Abs 2,

2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs 1 oder § 79b,

3. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen aufgrund des § 82 Abs 1,

4. Bescheiden gemäß § 82 Abs 3 oder 4 entsprechende Änderungen,

5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs 1 zu behandeln ist.

6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs 3 nicht entgegensteht,

7. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die aufgrund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,

8. Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl Nr 380/1988,

9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,

10. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit c),

11. Änderungen von vorübergehender, sechs Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.“

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