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Beate Maria Müllner | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.2 Praxisbeispiel Haftung nach der GewO – Betriebsanlagenrecht

Die relevanten Bestimmungen sind:

§ 366 Abs 1

  • Z 2: Errichten oder Betreiben einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung
  • Z 3: Änderung oder Betreiben nach der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung der Änderung

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