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Dokument-ID: 832481
9.1.5 Bescheidausstellung und -verwaltung
Wird schließlich der Bescheid ausgestellt, werden dem Betrieb die Errichtung und der Betrieb der angezeigten Anlagen genehmigt, was nach § 80 GewO innerhalb der nächsten fünf Jahre auszuführen ist, damit die Genehmigung nicht erlischt. Für den Projektanten endet damit meist die Arbeit an dem Projekt, jedoch gilt es noch auf einige spezielle Dinge hinzuweisen, die die weitere Arbeit des ehemaligen Konsenswerbers in Zukunft wesentlich erleichtern: