3.4 Haftung für den bewilligungslosen Umbau und eine bewilligungslose Benutzung eines Geschäftslokales
Sachverhalt
Beispiel:
Verwaltungsgerichtshof vom 29.11.2005, Geschäftszahl: 2002/06/0147
Im gegenständlichen Erkenntnis wurden vom Verwaltungsgerichtshof zwei Verfahren verbunden.
Im ersten Verfahren wurde ein Vorstandsmitglied als nach außen vertretungsbefugtes Organ einer Handelskette verwaltungsstrafrechtlich für schuldig erkannt, Umbauarbeiten an einer Filiale durchgeführt zu haben, ohne dass für diese Arbeiten die nötige baurechtliche Bewilligung vorgelegen sei.
Im zweiten Verfahren wurde dasselbe Mitglied des Vorstandes für schuldig befunden, eine Filiale ohne entsprechende baurechtliche Benutzungsbewilligung über mehrere Jahre benutzt zu haben.
In beiden Fällen erfolgte die Rechtfertigung des Mitgliedes des Vorstandes damit, dass für die entsprechenden Angelegenheiten ein verantwortlich Beauftragter bestellt worden sei. Die Haftung sei daher auf diesen übergegangen und aus diesem Grund sei auch dieser zu bestrafen. Begründet wird dies damit, dass diese verantwortlich Beauftragten pauschal für die Einhaltung alle Verwaltungsvorschriften verantwortlich gemacht wurden.
Dieser Argumentation wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt und die Bestrafung des Mitgliedes des Vorstandes wurde bestätigt.