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Dokument-ID: 803458
5.1.9 Genehmigungsverfahren für mobile Abfallbehandlungsanlagen
Begriff mobile Abfallbehandlungsanlage
Als „mobile Behandlungsanlage“ werden in § 2 Abs 7 Z 2 AWG 2002 Einrichtungen bezeichnet, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Anlagen gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die jedoch länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung kontaminierter Standorte.