11.1.9 EMAS-Logo
Mit der Ausweisung im EMAS-Register wird der Organisation eine Registrierungsnummer zugeteilt und sie ist gem Art 10 der EMAS-V berechtigt, das EMAS-Logo nach den Spezifikationen des in Anhang V zur EMAS-V dargestellten Ausführungsmusters im Geschäftsverkehr zu führen. Auf Produkten oder Verpackungen darf das Logo nicht angebracht werden und auch nicht in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen mit Produktkennzeichnungen herbeizuführen. Bei der Verwendung auf Veröffentlichungen von Umweltinformationen, die mit dem EMAS-Logo versehen sind, ist in der jeweiligen Information auf die zuletzt vorgelegte oder aktualisierte Umwelterklärung hinzuweisen, der die Umweltinformation zugrunde liegt und dass die Information von einem Umweltgutachter validiert wurde.