11.1.1 Allgemeines, gesetzliche Grundlage (EU) EMAS-Verordnung und Umweltmanagementgesetz (UMG)
Mit der Verordnung (EG) 1221/2009, ABl L 342 vom 22.12.2009, S 1, idF der Verordnung der Kommission (EU) 2017/1505, ABl L 222 vom 29.08.2017, S 1, und der Verordnung der Kommission (EU) 2018/2026, ABl L 325 vom 20.12.2018, S 18, („EMAS-III-Verordnung“ – Environmental Management and Audit Scheme Regulation) hat die Europäische Union den Rechtsrahmen geschaffen, nach welchem Betriebe („Organisationen“) auf freiwilliger Basis an einem in der Gemeinschaft gleichwertigen und gleichgestellten System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung teilnehmen können. Das Ziel dieser Verordnung ist, entsprechend ihrer Präambel, im Rahmen des Aktionsplans für eine nachhaltige Industriepolitik im Gemeinschaftsraum die Nachhaltigkeit beim Verbrauch von Ressourcen und bei der Produktion durch die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistungen zu fördern, indem die Organisationen ein Umweltmanagementsystem (UMS) einrichten und anwenden, ihre Leistungen einer systematischen, objektiven und regelmäßigen Bewertung unterziehen („Audit“), entsprechende Informationen auch veröffentlichen („Umwelterklärung“) und einen offenen Dialog mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen führen. Gleichermaßen sind die Beschäftigten aktiv in dieses System zu integrieren, indem sie an den Meinungsbildungsprozessen beteiligt werden und es ist ihnen die Möglichkeit zu bieten, eine den Erfordernissen entsprechende Schulung und Weiterbildung zu erhalten.