8.1.8 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
Wird den eingereichten Bauplänen mit den vollständigen Unterlagen die Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers (vgl dazu § 4 Ziviltechnikergesetz) beigegeben, kann das Bauverfahren als vereinfachtes Bewilligungsverfahren geführt werden. Die Bestätigung hat den Zweck nachzuweisen, dass die eingebrachten Unterlagen unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verfasst sind. Die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften umfassen die Wiener Bauvorschriften samt Nebengesetzen und Verordnungen. Der in Anspruch genommene Ziviltechniker muss vom Bauwerber und Planverfasser verschieden sein und darf zu beiden in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen.