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Neu Dokument-ID: 678753

Alexander Forster - Peter Gratzl - Gernot Wurm | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.1 § 82b-Überprüfung – rechtliche Grundlagen

Betroffene Betriebe

Die Pflicht zur Eigenüberprüfung nach § 82b GewO besteht für jeden Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage.

Umfang und Intervall der Überprüfungen

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