2.3 Anzeigepflicht
Hinweis:
§ 81 Abs 2 GewO: „[…] 7. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die aufgrund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, …“
§ 81 Abs 3 GewO: „Änderungen gemäß Abs 2 Z 7 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.“