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Dokument-ID: 1233154
7.6 Mitteilung der die Nichtgewährung der Information
Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt, ist dem Antragsteller innerhalb der Erledigungsfrist (siehe Kapitel „Frist“) die Nichtgewährung des Zugangs zur Information mitzuteilen. • [Fußnote: § 8 Abs 1 IFG.]