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Neu Dokument-ID: 1232661

Robert Keisler | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3.1 Gesetzgebung

Der proaktiven Veröffentlichungspflicht unterliegen der Nationalrat und der Bundesrat, der Rechnungshof (des Bundes) und die Volksanwaltschaft. Die näheren gesetzlichen Regelungen zur proaktiven Veröffentlichungspflicht für diese Organe sind nicht im IFG selbst, sondern in den Geschäftsordnungen des NR • [Fußnote: § 14 Abs 8 GO-NR. und BR, • [Fußnote: § 65 Abs 8 GO-BR. im Rechnungshofgesetz (RHG) • [Fußnote: § 23a RHG. und im Volksanwaltschaftsgesetz (VAG) • [Fußnote: § 7 Abs 3 VAG. enthalten.

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