1.2.2 § 1319 ABGB
§ 1319a ABGB verdrängt § 1319 ABGB – mangelhafte Beleuchtung und Treppe
§ 1319a ABGB verdrängt als Spezialnorm den § 1319 ABGB, wenn der Wegehalter gleichzeitig als Besitzer einer im Zuge des Weges bestehenden Anlage zu werten ist. Jedenfalls dort, wo die Funktion der Baulichkeit als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht, kommt es zur Haftung nach § 1319a ABGB, auch wenn zB eine Treppe gleichzeitig als Gebäudeteil ansehbar ist. Konkret ging es um eine Haftung nach § 1319a ABGB bei einem Sturz über eine Treppe wegen mangelhafter Beleuchtung. • [Fußnote: OGH 26.02.2009, 1 Ob 260/08d.]