Neu
Dokument-ID: 1030391
7.9 Entgegennahme, Öffnung und Prüfung von Angeboten
Entgegennahme der Angebote
Gem § 132 BVergG ist der Zeitpunkt des Eingangs des Angebots eines Bieters zu dokumentieren. Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.
Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden. Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten.