1.8.1 Benützungsbeschränkungen
Betretungsverbot durch den Waldeigentümer
Ausgenommen von diesem Betretungsrecht sind Wieder- oder Neubewaldungsflächen mit einer Bewuchshöhe unter drei Metern. Für diese gilt unmittelbar aufgrund des Gesetzes ein generelles Betretungsverbot. Eine gesonderte Beschilderung ist dafür nicht erforderlich. Ein Betretungsverbot besteht weiters für Waldflächen mit speziellen forstbetrieblichen Einrichtungen, zB Forstgärten, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze oder Betriebsstätten samt Gefährdungsbereich von forstlichen Seilbringungsanlagen. Die Sperre all dieser Flächen bzw Einrichtungen ist vom Waldeigentümer mittels dafür vorgesehener Hinweistafeln ersichtlich zu machen.