5.3.4 Unter welchen Voraussetzungen bindet das Organhandeln die Gemeinde (nicht)?
Um das Handeln eines Gemeindeorgans einer Gemeinde überhaupt zurechnen zu können, sind insbesondere die Regeln der einzelnen Gemeindeordnungen • [Fußnote: Etwa: Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl Nr 115/1967.] einzuhalten, wobei die höchstgerichtliche Rechtsprechung in diesem Zusammenhang an folgendem Grundsatz festhält: Bestimmungen in Gemeindeordnungen über die Vertretung der Gemeinden nach außen stellen keine bloßen internen Organisationsvorschriften dar, sondern beinhalten eine Beschränkung der allgemeinen Vertretungsbefugnis; zum Beispiel des Bürgermeisters. • [Fußnote: OGH 27.08.2015, 9 ObA 86/15k = ARD 6490/14/2016 = DRdA‑infas 2015/230 S 310 – DRdA–infas 2015,310.] Handelt somit der Bürgermeister ohne das Vorliegen eines nach der jeweiligen Gemeindeordnung erforderlichen Gemeinderatsbeschlusses, so hat dies einerseits zur Folge, dass die Gemeinde an das Handeln ihres Bürgermeisters nicht gebunden ist sowie andererseits, dass die Handlung dem Dritten gegenüber unwirksam ist. • [Fußnote: Vgl OGH 9.11.2011, 5 Ob 52/11z, GH 21.9.2017, 7 Ob 140/17.]