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Thomas Primig - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.7 Baupolizei

Begriffsbestimmung

Zu den Aufgaben der Baupolizei gehört unter anderem die Überprüfung dahingehend, ob den Landesplanungs- und Baugesetzen unterliegende (Bau-)Vorhaben nach diesen Vorschriften ausgeführt und/oder erhalten wurden. Der Überprüfung sind raumordnungsrechtliche Bestimmungen entsprechend den jeweils gültigen Raumordnungsgesetzen, baurechtliche Bestimmungen entsprechend den jeweils gültigen Bauordnungen und bautechnische Grundlagen entsprechend den jeweils gültigen Bautechnikgesetzen und -verordnungen bzw OIB-Richtlinien zugrunde zu legen (vgl dazu die Prüfungsstandards des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen für die Fachgruppe 09.50 Baupolizei, Stand August 2011). Im eigentlichen Sinn versteht man unter baupolizeilichen Aufgaben Verwaltungstätigkeiten, die auf die Abwehr von Gefährdungen der öffentlichen Ordnung durch Androhung oder Anwendung von Gewalt gerichtet sind, insbesondere die Beseitigung und Räumung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen baulichen Anlagen im Interesse der Sicherheit und Gesundheit, das Entfernen nicht bewilligter Ankündigungen und Werbeanlagen und Baueinstellungsaufträge. Im weiteren Sinn sind darunter aber auch Verwaltungstätigkeiten, die durch ein vorbeugendes Eingreifen eine zweckmäßige und geordnete Entwicklung der Bebauung gewährleisten, zu verstehen, etwa die Schaffung von Bauplätzen, Abtrennungsbewilligungen, ganz allgemein das Baubewilligungsverfahren und der Ortsbild-, Landschafts- und Naturschutz. Die Person des Bewilligungswerbers, der Verwendungszweck oder die besondere Bedeutung der baulichen Anlage sind hingegen nicht wesentlich (vgl dazu VfGH VfSlg 5410/1966; VfGH VfSlg 5823/1968; VfGH VfSlg 5920/1969 und die Nachweise bei Steinwender, Kärntner Baurecht [2017] § 1 Rz 8).

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