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Dokument-ID: 1030746
4.1 Form von Anbringen
Für Anbringen besteht grundsätzlich Formfreiheit. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind jedoch schriftlich einzubringen (§ 13 Abs 1 AVG).