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Dokument-ID: 1046816
2.3.5 Salzburger GemO
Gem § 28 Abs 1 zweiter Satz leg cit ist die Anberaumung der Sitzung gleichzeitig mit der Ladung der Gemeindevertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Anschlag an der Gemeindetafel oder in ortsüblicher Weise kundzumachen.