Neu
Dokument-ID: 1030013
1.6.1 Nachbarrechte
Auch wenn die Definitionen des Nachbarn in den landesgesetzlichen Bauordnungen unterschiedlich sind, haben diese gemeinsam, dass die Rechtsstellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren beschränkt ist und er nur dort ein durchsetzbares Mitspracherecht hat, wo seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte. • [Fußnote: VwGH 14.12.2007, 2006/05/0235.]