1.1.1 Wegehalter
Wegehalter
Wegehalter ist, wer die Kosten der Errichtung und Erhaltung des Weges trägt und die Verfügungsmacht darüber hat • [Fußnote: OGH 01.03.1979, 7 Ob 766/78.] sowie die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen. Dieser Begriff des Halters ist also grundsätzlich derselbe wie der in § 5 EKHG. Mithalter haften zur ungeteilten Hand (OGH 2 Ob 16/21y). Die Mithaltereigenschaft wird jedenfalls durch die vertragliche Übernahme der Instandhaltung begründet. Die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB gilt insbesondere auch für Mountainbike-Strecken (OGH 4 Ob 211/11z; 3 Ob 90/23s).
Beispiel: Mountainbike-Strecke auf einem Forstweg
Der Halter eines Forstwegs gibt diese als Mountainbike-Strecke frei. Vertraglich wurde vereinbart, dass die Instandhaltung und Verkehrssicherung der Strecke der Tourismusverband übernimmt. Durch diese Vereinbarung mit dem Tourismusverband geht jedoch die Haltereigenschaft nicht verloren. Vielmehr wurde der Halter zum Mithalter. Kommt nun ein Radfahrer zum Sturz und verletzt sich dabei, kann auch der Halter auf Schadenersatz verklagt werden. Die Instandhaltungspflichten des Halters und der Tourismusverbandes überschneiden sich zwangsläufig, weil die für die Nutzung als Mountainbike-Strecke erforderliche Instandhaltung zwar grundsätzlich über die für die landwirtschaftliche Nutzung nötige hinausgeht, Letztere aber wiederum die Basis für die (darauf aufbauende) Nutzung durch Radfahrer ist (vgl OGH 3 Ob 90/23s).
Es kommt dabei nicht auf die Eigentumsverhältnisse an.