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Dokument-ID: 1030198
2 Anwendungsbereich des BVergG
Das BVergG enthält eine Unterscheidung zwischen zwei Arten von Auftraggebern:
- Den öffentlichen Auftraggebern (§ 4 Abs 1 BVergG) oder
- Den Sektorenauftraggebern (§ 4 Abs 3 BVergG)