7.7.2 Die Eigenerklärung
Alternativ zur Vorlage der angeforderten Nachweise kann ein Unternehmer seinem Angebot eine Eigenerklärung beilegen. Die Vorlage einer Eigenerklärungist ein Recht des Unternehmers. Der öff AG darf die Vorlage einer Eigenklärung nicht ausschließen, er darf aber auch nicht vorgeben, dass eine solche vorzulegen ist. Die Eigenerklärung stellt einen vorläufigen Beleg der Eignung eines Unternehmens und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen dar und ersetzt vorläufig die Vorlage von Nachweisen.